Ein wichtiger Hinweis, bevor Du liest: Leserbriefe können eine Thematik meist nicht wirklich in der nötigen Ausführlichkeit mit allen Blickwinkeln und möglichen Argumenten abdecken - zudem sind sie aufgrund einer bestimmten Antwort auf eine bestimmte Kritik oder Fragestellung von vornherein immer der Gefahr einer momentanen Einseitigkeit ausgesetzt, dies muß bei Durchsicht jeglichen Leserbriefes immer im Auge behalten werden. Der abschließende Rechtskommentar ist im Zuge der Vorbereitung auf eine spannende Barbara-Karlich-Show unter dem Titel "Frauen als Priesterinnen, wo kommen wir dahin?" entstanden. Padre Alex
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Stellungnahmen
(Padre Alex)
A) Leserbrief am 3. Feb. 1996 zu einem Artikel einer Kirchenzeitung ("Der Diakonat ein 'erster Schritt'?") unter dem Titel: "Fehlende Vollmacht zur Frauenpriesterweihe ist so sicher wie ein Dogma."
>> Viele Theologen scheinen
vergessen zu haben, was auch das II. Vatikanum (in Lumen gentium 25,2) lehrt:
Wenn die einzelnen Bischöfe "in der Welt räumlich
getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und
mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen
lehren und eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig
verpflichtend vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise
die Lehre Christi (vgl. I. Vatikanisches Konzil, DS 3011)." Exakt gemäß
diesen immergültigen Richtlinien wurde die bereits von Anfang an
bewahrte Lehre, daß der Kirche die Vollmacht zur
Frauenpriesterweihe fehle, "vom ordentlichen und universalen
Lehramt unfehlbar vorgelegt." (Glaubenskongregation mit
Bevollmächtigung des Papstes am 28. Oktober 1995: responsum ad dubium circa doctrinam in Epist. Ap. Ordinatio Sacerdotalis). Und diese längst
eingetretene Tatsache hat der Stellvertreter Christ auf Erden am 22.
Mai 1994 lediglich ausdrücklich bekanntgemacht, was näherhin
bedeutet, daß diese Lehre "immer, überall und von
allen" festzuhalten ist, "weil sie zum Glaubensgut
dazugehört" (Glaubenskongregation, 28. Oktober 1995).
Dogma im
weiteren Sinne ist daher nicht immer nur eine
Ex-cathedra-Entscheidung des Heiligen Vaters, was in jedem guten Handbuch
nachgelesen werden kann (z. B. im Lexikon für Theologie und Kirche 1931 und 1959).
Mit freundlichen Grüßen <<
B) Leserbrief am 11. Nov. 1995 als Kurzbemerkung zu einer Meldung über eine "Priesterin" unter dem Titel: " 'Generalvikarin' L. J. kann gar nicht Priesterin sein":
>> Es klingt zwar interessant, daß Frau L. J. ihr "Schweigen" gebrochen hätte. Es muß aber allen Interessierten und auch ihr gesagt werden, daß sie und andere sich geirrt haben. Selbst wenn ihr ein Bischof (angeblich der Brünner Geheimbischof D.) die Hände aufgelegt haben sollte, so hatte dies keinen Effekt. Es entspricht nämlich der unveränderlichen Ordnung Christi, was im "Weltkatechismus" (Nr. 1577) und im Kirchenrecht (CIC 1983, Can. 1024) nachzulesen ist: "Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann". Dies gilt auch für sog. "Frauenweihen" in anderen christlichen Gemeinschaften - sie sind immer ungültig. Zum Wohle der heiligen katholischen Kirche sollten dies alle einsehen und den getauft-gefirmten Frauen endlich nach dem Willen Christi ihre vielen wirklichen und höchst wertvollen Wirkungsmöglichkeiten aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen <<
C) Kommentar am 18. Sep. 2002 bzw. am Mariae-Lichtmeß-Sonntag, dem 2. Feb. 2003 (zu einer Aussendung der selbsternannten Priesterinnen und der weiteren Entwicklung), unter dem Titel "Rechtliche Schritte der 'Priesterinnen': eine beklagenswerte Anklage - die 'Priesterinnen' klagen. Vatikanvertreter sollen angeblich rechtsbrüchig geworden sein. Welche Chancen räumt ein Kirchenrechtler den streitbaren Damen ein?":
>> Es wurde in einem kath.net-Artikel die These der Damen referiert: "Nach dem Kirchenrecht hätte Ratzinger jedoch innerhalb von 30 Tagen antworten müssen." Jeder kann jedoch in dem von den Damen offenbar irgendwie gemeinten Can. 1735 CIC 1983 nachlesen, daß dem nicht so ist. Es ging den Damen offensichtlich vorerst lediglich um die vor einer Beschwerde vorgesehene Strafaussetzungsbitte (vgl. auch das Regolamento Generale della Curia Romana 1999, art. 135), und da mußte innerhalb von 30 Tagen eben noch keine Entscheidung fallen. Vielmehr hätten die Damen nach Ablauf der 30 Tage seit Einbringen dieser im übrigen problematisch formulierten Bitte nunmehr selbst 30 Tage Zeit (vgl. das Regolamento Generale della Curia Romana 1999, art. 135 § 2), ihrer Ansicht nach eine echte Beschwerde (Rekurs einzubringen, welche dann binnen 3 Monaten entschieden werden sollte, aber auch hier länger brauchen könnte. Eine Nichtantwort gilt dann vorläufig als negative Antwort (vgl. Can. 57 CIC 1983).
Wäre also wirklich ein echter hierarchischer Rekurs möglich gewesen, dann wäre gemäß Apostolischer Konstitution Pastor Bonus 1988 (vgl. art. 123 § 1) normalerweise das höchste päpstliche Gericht des Heiligen Stuhles zuständig gewesen, nämlich die Apostolische Signatur (vgl. auch das Regolamento Generale della Curia Romana 1999, art. 136, § 4), wenn die Damen eben nicht eine Tatsache übersehen hätten, daß nämlich in der konkreten Angelegenheit eine hierarchische Beschwerde (im Sinne des Can. 1737 § 1 CIC 1983) nicht zulässig war, weil der Heilige Stuhl den Fall wegen der besonderen Umstände ja bekanntlich an sich gezogen hatte (vgl. auch Pastor Bonus 1988, art. 52) und somit das ursprüngliche Exkommunikationsdekret von einem Dikasterium des Heiligen Stuhles ausgestellt worden war, das im Namen des Papstes gehandelt hatte und welches für die besagten Straftaten darüberhinaus als Apostolischer Gerichtshof galt (vgl. Cann. 360 und 361 CIC 1983; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela vom 30. April 2001 [hier: lateinischer Link] und auf Basis dessen den Brief der Glaubenskongregation an die Bischöfe über die ihr vorbehaltenen schweren Straftaten vom 18. Mai 2001 [hier: lateinischer Link]).
Es ist also nicht ganz richtig, wenn die Damen nun meinen: "Neu ist, daß Papst Johannes Paul II persönlich in das Verfahren mit einbezogen wurde". Wenn nämlich die Kurie tätig ist, ist es der Papst, der handelt, und alle wichtigen Entscheidungen, außer jene der Rota Romana und der Signatur und wenn besondere Vollmachten für bestimmte Dikasterien vorliegen, sind dem Papst zur Approbation zu unterbreiten (vgl. Pastor Bonus 1988, art. 18). Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. hat nun das letzte Dekret seiner Glaubenskongregation, das in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 20. Dezember 2002 gewährten Audienz gebilligt und die Nummer 4 desselben Dekretes außerdem in forma specifica approbiert: "Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen deshalb das Exkommunikationsdekret, das am 5. August 2002 ausgestellt wurde, und stellen noch einmal klar, daß die versuchte Priesterweihe der genannten Frauen nichtig und ungültig ist (vgl. Can. 1024 CIC 1983) und deshalb auch die dem priesterlichen Amt eigenen Handlungen, die von ihnen vorgenommen wurden, nichtig und ungültig sind (vgl. Cann. 124; 841 CIC 1983). Als Folge der Exkommunikation ist ihnen untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, Sakramente zu empfangen und irgendeine Funktion in kirchlichen Ämtern, Diensten oder Aufgaben auszuüben (vgl. Can. 1331 § 1 CIC 1983)." Die einzige Möglichkeit der Damen war und ist daher die Aufgabe ihrer Widersetzlichkeit, weil nur in diesem Falle kann der Nachlaß der Beugestrafe dann nicht verweigert werden (vgl. Can. 1358 § 1 CIC 1983).
Vergessen wurde außerdem grundlegend, daß durch die offenbar gestarteten virtuellen und realen Aktivitäten der sog. "Priesterinnen" inklusive Angebot diverser "Sakramente" mindestens der Tatbestand des Schismas (= grundsätzliche Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder die Gemeinschaft mit den ihm unterstellten Bischöfen, worauf sogar bereits der verwendete Internetname "virtuelle Diözese" hinweist!) gegeben schien, sodaß längst auch von einer selbst eingetretenen Exkommunikation gemäß Can. 1364 CIC 1983 ausgegangen hätte werden können, die auch dann weiter gegolten hätte, wenn die Damen die Wirkungen der verhängten Spruch-Exkommunikation noch durch "Rekurs" einige Wochen hinauszögern hätten können. Sie übersehen zudem, daß sie als öffentliche Sünderinnen sowieso keine Sakramente mehr empfangen dürfen (vgl. Can. 915 CIC 1983). Kardinal Ratzinger und die Glaubenskongregation haben daher in keinem einzigen Punkt irgendein Menschenrecht oder das Kirchenrecht gebrochen, sondern sind sehr geduldig vorgegangen, in barmherziger Setzung von Fristen.
Die zu 100 % ungültig geweihten und zu keinem Zeitpunkt dieser Geschichte weihbaren Damen widersprachen sich selbst: im lauten Anklagen fehlender Grundrechte übersahen sie, daß sie selbst alle Überprüfungsmöglichkeiten nützten und ihr Antrag auf Abänderung des Dekrets sowie ihr "Rekurs" noch am 4. und 18. Dezember 2002 von der Ordentlichen Versammlung der Glaubenskongregation ernsthaft und kollegial geprüft wurde. Damit ist klar: die Grundrechte der Person werden von der katholischen Kirche naturrechtlich völlig ausreichend berücksichtigt. Die Frage des Sündenfalles am Donauschiff (29. Juni 2002) ist aber so eindeutig und öffentlich nachgewiesen, daß sämtliche formalen Beschwerdeschritte nichts anderes als mediale Ablenkung von einem potentiell sektiererischen Auftreten der "virtuellen Priesterinnen-Diözese" sein wollten. Und daß weltliche Gerichte aufgrund des Rechtsprinzips der "Religionsfreiheit" nicht in kirchliche Belange, die sich zudem auf göttliches Recht stützen, eingreifen können, scheint den Damen ebenso entgangen zu sein wie, daß sie sich aufgrund ihres offenbar hartnäckigen schismatischen und mindestens häresienahen Auftretens derzeit nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche befinden.
Mag. theol. Dr. iur. can. Alexander PYTLIK, Vizeoffizial <<
D) Leserbriefe am 21. und 31. Jan. 2004 sowie Bericht über diese kurzfristig entstandene Diskussion im bayrischen Donaukurier: KEIN KONZIL KANN LEHRE NICHT MÖGLICHER FRAUENPRIESTERWEIHE ÄNDERN:
Im Mitteilungsblatt 'Kontakte' für den Diözesanrat, die
Dekanatsräte und Pfarrgemeinderäte im Bistum Eichstätt
vom Dezember 2003 nimmt der Diözesanratsvorsitzende Stellung zur Ablehnung der Aufnahme der Gruppe 'Wir sind
Kirche' in den Eichstätter Diözesanrat. Er habe sich über
manche Gratulation zu dieser Entscheidung der Mehrheit nicht gefreut
und fordert nun, daß in der Kirche niemand ausgegrenzt werde.
Ein Miteinander-Reden in der Sprache der Liebe umfaßt für
ihn wörtlich aber auch: 'manche liebgewordene Tradition muß
vielleicht revidiert werden. Vieles ist im Laufe der
Kirchengeschichte entstanden, war einmal wertvoll, aber tritt
vielleicht in unserer Zeit hinter andere Notwendigkeiten zurück.
Deshalb muß es erlaubt sein, immer neu über Fragen wie
Zölibat, Diakonat der Frau, wohl sogar Priestertum der Frau
nachzudenken und zu reden.' (S. 2) Am Tag vor dem Neujahrsempfang des
Diözesanrates erschien dann im Donaukurier vom 16. Januar 2004
mit Bezug auf 'Kontakte' ein Beitrag 'Über Priestertum von
Frauen reden' auf der Titelseite, und am 19. Januar 2004 war
neuerlich im Lokalteil des Donaukuriers für Eichstätt ein
Zitat Dieter Salomons, in dem er das von ihm angepeilte Nachdenken
über ein Priestertum der Frau bekräftigte, sich aber
gleichzeitig wunderte, daß erst jetzt darüber in der
Presse geschrieben worden sei.
Durch diese zweimalige Erwähnung
sah sich dann der Vizeoffizial des Diözesangerichtes in
Eichstätt, Mag. Dr. Alexander Pytlik, verpflichtet, zur Forderung des
Diözesanratsvorsitzenden korrigierend Stellung zu nehmen,
weshalb in der Ausgabe des Donaukuriers vom 21. Januar 2004 folgende
Stellungnahme erschien: 'Sogar in Gremien tätige katholische
Laien scheinen vergessen zu haben, was auch das letzte II.
Vatikanische Konzil (in Lumen gentium 25,2) lehrt: wenn die einzelnen
Bischöfe "in der Welt räumlich getrennt, jedoch in
Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger
Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine
bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend
vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre
Christi." Exakt gemäß diesen immergültigen
Richtlinien wurde die bereits von Anfang an bewahrte Lehre, daß
der Kirche die Vollmacht zur Frauenpriesterweihe fehle, "vom
ordentlichen und universalen Lehramt unfehlbar vorgelegt."
(Glaubenskongregation mit Bevollmächtigung des Papstes am 28.
Oktober 1995). Und diese längst eingetretene Tatsache hat der
Stellvertreter Christi auf Erden am 22. Mai 1994 ausdrücklich
bekanntgemacht, was näherhin bedeutet, daß die Lehre der
nicht möglichen Frauenpriesterweihe "immer, überall
und von allen" festzuhalten ist, "weil sie zum Glaubensgut
dazugehört" (Glaubenskongregation, 28. Oktober 1995). Dogma
im weiteren Sinne ist daher nicht nur immer eine
Ex-cathedra-Entscheidung des Heiligen Vaters, was in jedem guten
Handbuch nachgelesen werden kann. Es bringt daher wenig, Energien
unnötig mit einer agitatorischen Form des Nachdenkens über
von Jesus nicht Eingesetztes zu vergeuden, vielmehr ist die
theologische Forschung gefordert, dieser unverrückbaren Wahrheit
der fehlenden Vollmacht zur Frauenweihe in ihrer Begründung
immer intensiver nachzugehen.' Daraufhin folgten dann am Mittwoch,
dem 28. Januar 2004, sieben Leserbriefe gegen die kirchliche Lehre
und ihre Verbindlichkeit (beispielhafte Titel lauteten: 'Versündigung
am pastoralen Auftrag?', 'Den Geist des Evangeliums bewahren',
'Frauen von Gott als gleichwertig geschaffen', 'Auf den Glauben der
ganzen Kirche hören', 'Denkverbote zutiefst unchristlich',
'Unfehlbar ist nur Gott allein' und 'Jesus wünschte sich mündige
Christen'), sodaß der Eichstätter Vizeoffizial Dr. Pytlik am 31. Januar 2004 nochmals abschließend Stellung bezog und mit
ihm fünf weitere Leser im Sinne der kirchlichen Lehre. Dr.
Pytlik hielt fest: 'Es ist erfreulich, wenn eine Frage des Glaubens
großes Interesse hervorruft. Es kann aber keine doppelte
Wahrheit geben, als ob unter dem 'Zaubertitel Pastoral' eine
Glaubenswahrheit plötzlich ihren bleibenden Inhalt ändern
oder der 'Geist des Evangeliums' gegen Jesus Christus als Stifter der
Kirche ausgespielt werden könnte. Kirche ist nämlich nicht
irgendein bloßer Verein, sondern sie ist göttliche
Stiftung. Deshalb kann eine solche verfassungsrechtliche Frage nicht
von einem 'demokratischen Konvent' entschieden werden, sondern Papst
und Bischöfe müssen einzig darauf schauen, was Jesus gemäß
Schrift und Überlieferung lehrte, tat und unterließ.
Deshalb können kein Papst und kein Konzil die inspirierte Praxis
der Kirche bezüglich der nicht möglichen
Frauenpriesterweihe ändern, weil auch der Papst dem Glaubensgut
dient und es eben nicht willkürlich festlegt. Und so stimmt es,
was die Glaubenskongregation im Auftrag des Papstes am 28. Oktober
1995 geantwortet hat: die Lehre, nach der die Kirche nicht die
Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, fordert eine
endgültige Zustimmung, weil sie auf dem geschriebenen Wort
Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche von
Anfang an beständig bewahrt und angewandt worden ist. Mündigsein
zeigt sich dann darin, auch solchen Glaubensfragen wirklich auf den
Grund gehen zu wollen.'
Der Obereichstätter Reliquienspezialist
Günter Erret hielt fest: 'Wenn wir als Katholiken glauben, daß
der gültig geweihte Priester nicht nur im Auftrag Jesu Christi
handelt, sondern insbesondere bei der heiligen Wandlung in der Person
unseres Erlösers und Hauptes der Kirche selbst agiert und damit
einen zweiten Jesus darstellt, ist es kaum begründbar, wie eine
solche Identifikation durch eine Frau sakramental gültig
geschehen könnte. Da es keine Zufälle gibt, ist es auch
kein Zufall wenn unser Herr Jesus Christus bewußt keine Frau
unter die Apostel berufen hat. Es wäre daher absurd, wenn die
Würde der Frau verengend an den Zutritt zum katholischen
Dienstpriestertum gebunden würde. Es gibt so viel für die
Glaubensmission in dieser Welt zu tun, also tun wir es in Treue zu
den Aufrufen der Gottesmutter, ob als Priester oder als Laien.' Und
der bekannte Gymnasiallehrer und Initiativkreismann Nobert Clasen
stellte noch fest: 'Zu Lebzeiten der Apostel konkurrierten mit dem
Christentum einflußreiche Mysterienreligionen, bei denen
Priesterinnen am Altar standen. Die Kirchenväter der
ungeteilten Christenheit argumentierten damals gegen das weibliche
Amtspriestertum wie der Papst heute mit dem Beispiel Jesu und dem
Vorbild seiner Mutter, die trotz ihrer überragenden Würde
kein Apostel war. Hätte die Kirche sich nicht vom Willen Jesu
verpflichtet gefühlt, hätte sie schon im Altertum Frauen
die Priesterweihe spenden können.' Der Donaukurier hielt dann
noch fest: 'Falls keine neuen Aspekte auftauchen, wollen wir damit
die Diskussion der Leser über dieses Thema beenden.'
Du verstehst etwas nicht, Du hast eine konkrete Frage oder Kritik? Dann nichts wie auf, direkt zum Padre Dr. Alexander Pytlik, am besten gleich per eMail oder mittels Formular. Empfehlenswert sind folgende Dokumente und Kommentare: Apostolisches Schreiben Ordinatio Sacerdotalis von Papst Johannes Paul II. (1994), das Mahnschreiben der Kongregation für die Glaubenslehre zu den simulierten "Weihen" von "Priesterinnen" (2002) sowie die Kommentare des Münchner Dogmatikprofessors Gerhard Ludwig Müller und des herausragenden Theologen Dr. Josef Spindelböck. Außerdem kann im Photoalbum der mit bischöflicher Sendung versehene passende Diskussionsauftritt des Kirchenrechtlers Dr. Pytlik als Fachmann für die katholische Kirche in Österreich beim ORF im Rahmen der bekannten Barbara-Karlich-Show kurz nachgelesen werden. Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der getätigten Aussagen zeigte sich schließlich in der Bestätigung der Exkommunikation durch den Heiligen Stuhl am 21. Dezember 2002.
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