Leserbrief am 1. Aug. 1998 zu einem Interview mit einem Weihbischof sowie zu einem längeren Beitrag desselben über den kommenden Papstbesuch in Österreich - Thematik: Kirche und Verfassungsrecht:
Ein wichtiger Hinweis, bevor Du liest: Leserbriefe können eine Thematik meist nicht wirklich in der nötigen Ausführlichkeit mit allen Blickwinkeln und möglichen Argumenten abdecken - zudem sind sie aufgrund einer bestimmten Antwort auf eine bestimmte Kritik oder Fragestellung von vornherein immer der Gefahr einer momentanen Einseitigkeit ausgesetzt, dies muß bei Durchsicht jeglichen Leserbriefes immer im Auge behalten werden. Padre Alex
>> Es ist traurig, daß der Interviewte trotz der letzten glaubensbestärkenden Klarstellungen des Papstes unnötige Diskussionen beginnen möchte. Angesichts der dogmatisch eindeutigen Lehre, daß gemäß dem Willen Jesu Christi nur der Priester das Sakrament der Krankenölung gültig spenden kann ("Weltkatechismus" Nr. 1516), ist eine Diskussion über Laienspendung ebenso sinnlos wie eine Diskussion über ein mögliches Frauenpriestertum. Der Interviewte sollte daher spätestens jetzt den gläubigen Katholiken erklären, was er denn am 13. April in einem ausführlicheren Beitrag damit meinte, daß der Auferstandene seiner Kirche kein "Verfassungsrecht" gegeben hätte. Diese Feststellung könnte nämlich trotz der verwendeten Anführungszeichen leicht mißverstanden werden. Feststeht nämlich, daß Jesus Christus der Kirche sehr wohl eine Grundverfassung mit unveränderlichen rechtlichen Elementen geschenkt hat. Sonst hätte auch Papst Johannes Paul II. am 22. Mai 1994 bei der endgültigen Klärung, daß der Kirche die Vollmacht zur Frauenpriesterweihe fehle, nicht festhalten können, daß diese wichtige Frage die göttliche Verfassung der Kirche betreffe ("quae ad ipsam Ecclesiae divinam constitutionem pertinet"; Ordinatio sacerdotalis, Nr. 4). Als Institutionen göttlichen (Verfassungs)rechtes erkennt der gläubige Katholik mit Sicherheit außerdem wenigstens den Römischen Papst und seinen Regierungsprimat, die geistlichen Diener (Bischöfe, Priester und Diakone), die Regierungsgewalt sowie das Lehramt des Papstes und der mit ihm verbundenen Bischöfe (eingeschlossen die Fälle der Unfehlbarkeit), alle sieben Sakramente und somit auch den göttlichen Kult in seiner Substanz. Diese Grundelemente der göttlichen Verfassung kann auch das kirchliche Recht niemals substantiell ändern. Wie anders wäre es sonst zu erklären, daß z. B. die hierarchische Verfassung der Kirche im Jahre 1964 vom II. Vatikanischen Konzil (Lumen gentium, Cap. III), 1983 vom neuen Kirchenrecht (Can. 330 ff.) und zuletzt 1997 vom lateinischen "Weltkatechismus" (Nr. 874 - 896) übereinstimmend in notwendig-voller Treue zur Tradition behandelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen <<
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(Padre Alex)